Statuten Wassersport Bäretswil

Statuten

Diese  Statuten liegen in weiblicher Formulierung vor. Selbstverständlich sind die Herren stets miteingeschlossen.

I. Name, Rechtsform, Sitz, Zweck, Haftung

Art. 1 Name, Rechtsform

Der Wassersport Bäretswil, nachfolgend Verein oder WSB genannt, wurde am 1. Juli 1993 gegründet.
Er ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Als Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes SSCHV ist er den Satzungen und Wettkampfbestimmungen dieses Verbandes unterstellt.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des WSB befindet sich in Bäretswil ZH.

Art. 3 Zweck

Der Wassersport Bäretswil bezweckt die Pflege des Wassersports innerhalb des SSCHV, die körperliche Ertüchtigung und den kameradschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder jeglicher Altersstufen.

Art. 4 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der WSB haftet nicht für Unfälle. Es ist Sache der Mitglieder, sich ausreichend zu versichern.

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedschaft

1. Zusammensetzung des Vereins:

Der WSB besteht aus:

• Aktivmitgliedern
• Freimitgliedern/Vorstand
• Ehrenmitglieder
• Passivmitglieder
• Gönnerinnen

2. Die Mitgliedschaft steht in sämtlichen Sparten Personen beiderlei Geschlechts offen.

3. a) Aktivmitglieder
        Aktivmitglied ist, wer sich in einer oder mehreren Sparten des WSB sportlich aktiv betätigt.

b) Freimitglieder/Vorstand
        Freimitglieder (z.B. Trainerinnen) werden auf Grund besonderer Verhältnisse vom Vorstand jeweils für ein Jahr ernannt.
        Freimitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei und geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.

c) Ehrenmitglieder
         Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitglieds der Generalversammlung
         eine Person ernannt werden, welche sich um die Förderung des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat.

d) Passivmitglieder
        Passivmitglied kann jede Freundin des Schwimmsports sein.

e) Gönnerinnen
         Gönnerinnen können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die ihr
          Interesse am Schwimmsport durch Unterstützung des WSB jährlich bekunden.

Art. 6 Beitritt

 • Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Aktivmitgliedern auf Antrag der Trainerinnen.
    Aktive unter 16 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Inhabers der elterlichen Gewalt.

 • Die Mitgliedschaft tritt nach Bezahlung des entsprechenden Betrags in Kraft.

Art. 7 Übertritt

Der Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nach einer aktiven Schwimmkarriere oder auf Gesuch hin möglich.

Art. 8 Austritt

• Der Austritt von Aktivmitgliedern und den übrigen Mitgliedern kann jeweils auf Ende Vereinsjahr erfolgen.
   Es ist die übliche Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten.  1)

• Ein Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

Art. 9 Ausschluss

• Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, statutenwidrig handeln oder den Verein sonst wie schädigen,
können ausgeschlossen werden.

• Eine entsprechende Beschlussfassung obliegt dem Vorstand. Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
Diese kann den Vorstandsbeschluss mit absolutem Mehr bestätigen oder aufheben.

• Die Ausgeschlossene hat das Recht, während der Generalversammlung anwesend zu sein und ihre Sache persönlich zu vertreten.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innert der Frist von 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses
von seinem Rekursrecht keinen Gebrauch, so ist der Ausschluss endgültig.

• Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innert der gesetzten Nachfrist nachkommt,
verliert mit Ablauf der Frist seine Mitgliedschaft, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.

Art. 10 Pflichten der Aktivmitglieder

Die Aktivmitglieder haben u.a. die Pflicht, die Trainingszeiten einzuhalten und sich bei Fernbleiben bei der zuständigen Trainerin zu entschuldigen.

III. Organisation

Art. 11 Organe

Die Organe des WSB sind:

a) Generalversammlung
b) Mitgliederversammlung
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren

Art. 12 Vereinsjahr, Termin Generalversammlung

• Das Vereinsjahr beginnt am 1. August.

• Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Organ des WSB findet jeweils im 1. Quartal des neuen Vereinsjahres statt.

• Zu dieser sind die Mitglieder vom Vorstand spätestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin, durch Zustellung der Traktandenliste
und allfälliger Anträge einzuladen.

Art. 13 Mitgliederversammlung, a.o. Generalversammlung

• Auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung
oder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

• Das entsprechende Begehren ist mit den begründeten Anträgen und mit den Unterschriften der Antragsteller versehen dem Vorstand einzureichen.

• Eine Mitgliederversammlung oder eine ausserordentliche Generalversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach der
Antragstellung stattzufinden.

Art. 14 Befugnisse der Generalversammlung

• Die Generalversammlung beschliesst endgültig über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dieselben nicht durch die vorliegenden
Statuten anderen Organen übertragen sind.

• Über revidierte oder geänderte Statuten kann nur die Generalversammlung befinden. Ein Inkrafttreten derselben ist erst möglich,
wenn diese von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gut geheissen werden.

• Die Generalversammlung ist befugt, auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes Kommissionen zu wählen.
Über deren Zweck und Organisation ist ein Pflichtenheft zu erstellen.

Art. 15 Geschäfte der Generalversammlung

• Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung und allfälliger Mitgliederversammlungen
• Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin, der Fachwartinnen und Leiterinnen.
• Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
• Genehmigung des Budgets
• Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgebühren.
• Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
• Behandlung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
• Behandlung von Statutenänderungen und Statutenrevision
• Durchführung von Ehrungen
• Auflösung des Vereins

Art. 16 Traktandenliste, Anträge für Generalversammlung

• Die Traktandenliste der Generalversammlung und allfällige Anträge sind vom Vorstand auszuarbeiten. Jedes stimmberechtigte
Mitglied kann dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eigene Anträge einreichen.

 • Verspätet eingetroffene oder an der Generalversammlung durch die Mitglieder gestellte Anträge können nur dann behandelt werden,
wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

Art. 17 Stimmrecht

Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind:

- Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr erreicht haben
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder

• Aktivmitglieder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können durch einen Elternteil oder die Inhaberin der elterlichen
Gewalt vertreten werden. Jede weitere Stellvertretung ist untersagt. Mehr als eine Stimme pro Person ist nicht zulässig.
Wer mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht.

• Passivmitglieder und Gönnerinnen haben beratende Stimme.

Art. 18 Protokoll

Von jeder Generalversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 19 Wahlen, Abstimmungen

• Die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
  Wiederwahl ist möglich.

• Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der GV für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.  1)

• Wählbar sind nebst den Aktivmitgliedern auch dem WSB wohlgesinnte Personen. 2) 

• Für den ersten Wahlgang und bei Abstimmungen gilt zuerst das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten,
  im zweiten Durchgang ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen gültig.

• Die jeweilige Versammlung beschliesst, ob offen oder geheim abgestimmt bzw. gewählt werden soll.

• Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.

 Art. 20 Vorstand

• Dem Vorstand gehören mind. 5 Mitglieder an.

• Der Vorstand, welcher sich ausser der Präsidentin selbst konstituiert, besteht aus:

- Präsidentin
- Vizepräsidentin
- Kassierin
- Aktuarin
- Fachwartinnen
- Beisitzerinnen

• Ein Vorstandsmitglied kann interimsweise gleichzeitig mehr als ein Amt bekleiden. Im Bedarfsfalle können die Ämter mit Ausnahme
desjenigen der Präsidentin mehrfach besetzt werden. Mindestalter eines Vorstandsmitglieds ist 18 Jahre.
Es leistet alle anfallenden Arbeiten, welche gemäss den Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen
Organ vorbehalten sind.

• Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Ersatz bestimmen, der an der nächsten
Generalversammlung zu bestätigen ist.

Art. 21 Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin oder auf Verlangen von mind. 2 Vorstandsmitgliedern zusammen.
Es kann auch die periodische Abhaltung von Sitzungen sowie der Beizug von weiteren Personen beschlossen werden.

Art. 22 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand sind vor allem folgende Aufgaben übertragen:

• Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
• Vollzug von Beschlüssen der Generalversammlung
• Jährliche Berichterstattung an die Generalversammlung über die Tätigkeit des Vereins
• Erlass von Richtlinien für den sportlichen Bereich, für die Finanzen und für die Informationspflicht des Vereins
• Geschäftsführung und Wahrung der Interessen des Vereins nach aussen
• Organisation und Durchführung von sportlichen, gesellschaftlichen und anderen Anlässen
• Massnahmen gegenüber Mitgliedern, welche gegen die Statuten sowie Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes
  verstossen oder den Verein sonst wie schädigen.
• Regelung von Anstellungen und Verträgen
• Ausarbeitung und Genehmigung von Pflichtenheften
• Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die Präsidentin stimmt mit und hat den Stichentscheid.
• Der Vorstand hat einen jährlichen Kredit von max. 25 Prozent der jährlichen Vereinsbeiträge zur Verfügung, um nicht budgetierte,
  aber als notwendig erachtete Aufgaben zu tätigen.
• Mitteilungen und Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern schriftlich oder mündlich bekannt zu geben. Sie sind verbindlich.
• Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand der Generalversammlung Kommissionen beantragt werden. Die Kommissionen
  konstituieren sich selbst. Ihnen dürfen auch Personen angehören, die nicht im Vorstand sind.
• Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Art. 23 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisorinnen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag.
Sie haben das Recht, jederzeit eine Kassarevision durchzuführen.

IV. Finanzen

Art. 24 Mitgliederbeiträge, Eintrittsgebühren

• Die Mitgliederbeiträge werden für jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
• Der jährliche Maximalbeitrag für Sprotte und Seehund beträgt Fr. 700.00, für Forelle, Roche, Lachs und Nixen Fr. 900.00. 1)
• Von den Aktivmitgliedern sowie den Passivmitgliedern wird der Beitrag jährlich erhoben. Dieser ist innert 30 Tagen nach
  Rechnungsstellung zu bezahlen. 1)
• Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
• Verlässt ein Aktivmitglied den WSB während dem Vereinsjahr, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages. 1)
• Ein Aktivmitglied kann mit einem schriftlichen, begründeten Antrag die Minderung oder den Erlass des Mitgliederbeitrages beantragen.
  Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
• Eintrittsgebühren können erhoben werden.

V. Verschiedenes

Art. 25 Zusammenarbeit Trainerinnen/Vorstand

Die Zusammenarbeit mit Trainerinnen und weiteren für den WSB tätigen Personen ist nicht Gegenstand vorliegender Statuten. Diese wird separat im Pflichtenheft geregelt.

Art. 26  Ethik-Charta im Sport  3)

Die Prinzipien der „Ethik-Charta im Sport“ bilden die Grundlage für Aktivitäten des Wassersport Bäretswil. Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den entsprechenden Anhängen geregelt.

Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
Anhang 1.1: Sport rauchfrei 

Art. 27 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem andern Verein kann nur von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, an welcher mind. die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder nach ZGB Art. 17 anwesend sein müssen. Eine Auflösung oder Fusion findet nur statt, wenn sich 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.
Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 21. September 2018 in Bäretswil angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.        

Die Präsidentin:                                                               Ein Vorstandsmitglied:
Ruth Neuhaus                                                                  Elena Geltner Basoglu 

Grüt, 22.09.2023                                                             Wetzikon, 22.09.2023

 


Frühere Versionen:

01. Juli 1993 Gründungsversammlung, Bäretswil
24. Okt. 1997 Generalversammlung, Bäretswil
23. Jan. 1998 Generalversammlung, Bäretswil
03. Okt. 2004 Generalversammlung, Bäretswil
14.Sept. 2010 Generalversammlung Bäretswil

Änderungen:

1) Beschluss Generalversammlung 16.09.2005_21.09.2018
2) Beschluss Generalversammlung 15.09.2006
3) Beschluss Generalversammlung 19.09.2008
    P.8-9 ergänzt, Beschluss GV 22.09.2023

VI. Anhang 3)

Anhang 1 : Ethik-Charta 

Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport!

Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

1. Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

2. Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

3. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung!
SportlerInnen werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

4. Respektvolle Förderung statt Überforderung!
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der SportlerInnen.

5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.

7. Absage an Doping und Drogen
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.

8. Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
 
9. Gegen jegliche Form von Korruption
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.

www.spiritofsport.ch

 

Anhang 1.1

Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:

• Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)

• Vereinslokalitäten sind rauchfrei

• Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen

• Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:

- Wettkämpfe
- Sitzungen (inkl. DV/GV)
- Spezielle Anlässe: z.B. 
– WSB Abschluss
– Trainingslager